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   BVerwG, 06.07.1970 - III C 80.70   

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https://dejure.org/1970,4198
BVerwG, 06.07.1970 - III C 80.70 (https://dejure.org/1970,4198)
BVerwG, Entscheidung vom 06.07.1970 - III C 80.70 (https://dejure.org/1970,4198)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Juli 1970 - III C 80.70 (https://dejure.org/1970,4198)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit der fristgemäßen Begründung einer Revision - Länge der Frist für die Revisionsbegründung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 29.09.1965 - III C 99.65

    Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zwei Monate nach Zustellung des Urteils bzw.

    Auszug aus BVerwG, 06.07.1970 - III C 80.70
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 7, 293; 22, 81) [BVerwG 28.09.1965 - IV C 50/65]ergibt sich aus der zitierten Vorschrift, daß die Revisionsbegründungsfrist zwei Monate beträgt und diese Frist mit der Zustellung des angefochtenen Urteils beginnt, unabhängig davon, ob sich die Revisionsfrist dadurch verlängert, daß ihr Ende auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt.
  • BVerwG, 28.10.1958 - III B 19.58

    Beendigung der Revisionseinlegungsfrist bei Verlängerung aufgrund eines Sonntags

    Auszug aus BVerwG, 06.07.1970 - III C 80.70
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 7, 293; 22, 81) [BVerwG 28.09.1965 - IV C 50/65]ergibt sich aus der zitierten Vorschrift, daß die Revisionsbegründungsfrist zwei Monate beträgt und diese Frist mit der Zustellung des angefochtenen Urteils beginnt, unabhängig davon, ob sich die Revisionsfrist dadurch verlängert, daß ihr Ende auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt.
  • BVerwG, 28.09.1965 - IV C 50.65
    Auszug aus BVerwG, 06.07.1970 - III C 80.70
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwGE 7, 293; 22, 81) [BVerwG 28.09.1965 - IV C 50/65]ergibt sich aus der zitierten Vorschrift, daß die Revisionsbegründungsfrist zwei Monate beträgt und diese Frist mit der Zustellung des angefochtenen Urteils beginnt, unabhängig davon, ob sich die Revisionsfrist dadurch verlängert, daß ihr Ende auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt.
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